Allgemeine Einkaufsbedingungen Oktober 2009
1. Allgemeines
Für alle Bestellungen gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Konvekta AG. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Bestellungen werden nur schriftlich erteilt, mündliche Abmachungen sind nur gültig, wenn diese in jedem einzelnen Fall schriftlich bestätigt werden.
2. Lieferung, Lieferzeit und Verpackung
Nur der auf dem Auftrag vermerkte Liefertermin ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Konvekta AG, Schwalmstadt oder an dem vereinbarten Lieferort. Kann dieser nicht eingehalten werden, so ist gegenüber der Konvekta AG eine schriftliche Mitteilung abzugeben. Ist eine bestellte Ware qualitativ nicht näher beschrieben und standen die Vertragspartner bereits in Geschäftsbeziehungen, die eine Lieferung von Ware beinhaltete, die der bestellten Ware gleichkommt, so gilt die Qualität und Ausführung entsprechend der bereits gelieferten Ware, sofern dadurch nicht gegen zwischenzeitlich geänderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
Von der Bestellung abweichende Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Konvekta AG, es sei denn, die Teillieferungen begründen keinen höheren Aufwand und höhere Kosten für die Konvekta AG und sind dieser zumutbar.
Bei Bestellungen per Liefereinteilung, insbesondere auf Grundlage von Rahmenlieferverträgen (auch als Rahmenverträge bezeichnet) erfolgt keine gesonderte Bestätigung durch den Lieferanten. Die in den separat zwischen der Konvekta AG und dem Lieferanten vereinbarten Rahmenvertrag festgelegten, verbindlichen Abnahmezeitraumes der Liefereinteilung liegenden Lieferabrufe gelten als angenommen, sofern der Lieferant nicht unmittelbar, spätestens innerhalb des im Rahmenvertrags festgelegten Zeitraums schriftlich widerspricht. Ist im Rahmenvertrag hierzu keine Bestimmung getroffen, endet die Frist zu Einlegung des schriftlichen Widerspruchs spätestens am folgenden Werktag nach Erhalt des Lieferabrufs.
Kosten für eine eventuelle Versicherung werden von der Konvekta AG nur übernommen, sofern der diesbezügliche Vertragsabschluß von der Konvekta AG verlangt wurde. Hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche Anweisung der Konvekta AG notwendig.
Kisten sowie andere Transportbehältnisse und dergleichen sind bei frachtfreier Rücksendung zum vollen berechneten Wert zurückzunehmen. Anfuhr zur Bahn und Innenverpackung werden nicht von der Konvekta AG bezahlt. Rollgeld am Empfangsort wird nur bezahlt, wenn der Versandt durch Spedition von der Konvekta AG vorgeschrieben ist. Ansonsten erfolgt ein Abzug vom Rechnungsbetrag.
3. Gewährleistung, Mängelrügen
Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware dem neusten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entspricht. Es müssen ausschließlich anerkannte Markenfabrikate verwandt werden. Die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden ist sicherzustellen. Grundlage der Bestellung der Konvekta AG ist die Zusicherung des Lieferanten, dass die von ihm gelieferte Materialien unter REACH vorregistriert bzw. registriert sind. Der
Lieferant haftet insbesondere für alle gesundheitlichen Störungen die sich aus dem Gebrauch der Ware ergeben und für die Folgeschäden die durch Mängel an seinen Produkten entstehen. Mängelrügen gelten in jedem Falle als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Der Lieferant haftet für alle Folgen aus Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen Rechten, insbesondere deren
Schutzbestimmungen. Der Lieferant ist für die richtige Qualitäts- und Herkunftsbezeichnung in der Rechnung verantwortlich. Darüberhinaus ist der Lieferant verantwortlich, die notwendigen Warenbeschreibungen direkt auf den Waren und durch Beiblätter in Verpackungen zu bezeichnen.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ist wegen sämtlicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche oder leicht erkennbare Mängel, die im Rahmen verkehrsüblicher Aufmerksamkeit entdeckt werden können. Die Anzeigepflicht der Konvekta AG beginnt erst, wenn die Ware entnommen, benutzt oder weiterverarbeitet wird, im Falle der Weitergabe an einen Endkunden mit der Weitergabe sowie bei Funktionskomponenten mit der funktionsfertigen Herstellung der Anlage beim Endabnehmer. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis inzwischen durch die Konvekta AG bezahlt wurde oder ein Beauftragter der Konvekta AG die Ware im Werk des Lieferanten abgenommen hat.
Die Begleichung einer Rechnung gilt auch nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge oder als Verzicht auf Ersatzansprüche.
Die Gewährleistungsfrist beträgt -sofern nicht anderes vereinbart- 24 Monate.
4. Qualitätsstandard, Änderung des Vertragsgegenstands
Der Lieferant wird seine Leistung unter Anwendung und Berücksichtigung der Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung der Konvekta AG (jeweils neuster Stand) erbringen.
Jegliche vom Lieferanten beabsichtigte technische Änderung zur Lieferung freigegebener Vertragsgegenstände (egal ob in Projektierung, Konstruktion, Materialauswahl und Fertigung) wird der Lieferant frühmöglichst, spätestens jedoch 6 Monate vor geplanter Einführung der Änderung, der Konvekta AG schriftlich darlegen.
Die Lieferung derartig geänderter Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Konvekta AG. Eine erneute Erstmusterfreigabe hat dabei zu erfolgen. Soweit die Vertragsgegenstände nach Vorgaben der Konvekta AG hergestellt werden, gilt die Notwendigkeit der Einholung einer Erstmusterfreigabe auch für die Änderung selbst. Die Kosten einer solchen erneuten Erstmusterfreigabe sind vom Lieferanten zu tragen.
Die vorgenannten Regelungen zu Punkt 4. (zweiter und dritter Absatz) gelten entsprechend für den Wechsel von Beschaffenheitsquellen für Vormaterial und/oder Bauteilen sowie den Wechsel der Fertigungsstätte oder wesentliche Änderungen des Herstellungsprozesses beim Lieferanten.
Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten kann die Konvekta AG Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
5. Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand in- oder ausländische Schutzrechte weder unmittelbar noch mittelbar verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Konvekta AG von allen etwaig gestellten Ansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher Schutzrechte freizustellen. Die Freistellung gilt für jeden Fall, insbesondere auch, wenn der Lieferant vorab Anfragen gestellt hat und sich nachträglich herausstellt, daß ihm eine falsche Information gegeben wurde.
6. Preise, Zahlung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Eine Zahlung per Nachname ist ausgeschlossen. Die Rechnungen sind wie folgt zu begleichen:
3% Skonto bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Einkaufsdaten und die von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Hinweise enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
War bei der jüngsten oder bei einer früheren Zahlung ein höherer Skontobetrag gewährt wurden, so gilt dieser Skontobetrag und ist in der Rechnung zugrunde zu legen, insbesondere ausdrücklich dort zu vermerken. Der Auftrag oder die Forderung aus einer Lieferung kann ohne schriftliche Zustimmung der Konvekta nicht an Dritte übertragen bzw. abgetreten werden.
Andere Bedingungen erkennt die Konvekta AG nicht an, nur wenn diese von der Konvekta AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Eine Auftragsbestätigung mit anderen Bedingungen hebt diese Einkaufsbedingungen nicht auf.
7. Lieferverzug / Rücktritt
Der Lieferant ist zum genauen Einhalten des Liefertermins verpflichtet. Dieser wird verbindlich in der Bestellung von der Konvekta bestimmt. Kommt der Lieferant trotz einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so ist die Konvekta AG zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Bei Zahlungseinstellung oder im Falle der Insolvenz des Lieferanten steht der Konvekta AG das Rücktrittsrecht zu.
Im Falle des Lieferverzuges ist die Konvekta AG berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, der Konvekta AG nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Insbesondere ist die Konvekta AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8. Force majeure
Betriebsstörungen jeder Art (wie Streik, Aussperrung), Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die ohne Verschulden der Konvekta AG eintreten, entbinden die Konvekta AG - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Annahme bestellter Waren, ohne dass der Lieferant Schadensersatz verlangen und sonstige Ansprüche gegen uns geltend machen kann. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwalmstadt, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Die Anwendung des Haager Einkaufsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegende Vertrages davon unberührt.
Überschriften in dieser Einkaufsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und definieren oder begrenzen nicht die Bestimmungen dieser AGB als solche und insbesondere nicht in Bezug auf alle Inhalte der einzelnen Abschnitte.
Konvekta AG,
Schwalmstadt im Oktober 2009