Impressum
KONVEKTA AG
Am Nordbahnhof 5
34613 Schwalmstadt
Telefon: +49 (0) 66 91 · 76 -0
Fax: +49 (0) 66 91 · 76 -111
Handelsregister beim Amtsgericht Marburg HRB 4344
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE113942250
Unternehmensleitung
Constantin Schmitt
Klaus Teebken
Horst Knauff
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Carl-Heinrich Schmitt
Rechtliche Hinweise
Alle Inhalte der Website werden von der Konvekta AG sorgfältigst geprüft. Jedoch kann keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.
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Haftungsansprüche von Dritten, die durch die Nutzung ihres Internetangebotes verursacht werden, sind ausgeschlossen. Die KONVEKTA AG behält sich das Recht auf Änderungen oder Ergänzungen ihrer veröffentlichten Informationen vor.
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer/ Käufer verpflichten uns nur, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1. Allgemeines
a. Für sämtliche Verkäufe und Lieferungen sind, soweit keine anderen Vereinbarungen oder Nebenabreden schriftlich getroffen wurden, die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
b. Angebote und Abschlüsse sind stets freibleibend. Preise, Maße und Gewichtsangaben in Angeboten und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die von der KONVEKTA AG angegebenen Preise verstehen sich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten.
c. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten ist die KONVEKTA AG berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind.
d. Die KONVEKTA AG ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten zu verwerten und zu speichern.
2. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der KONVEKTA AG maßgebend, insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung der KONVEKTA AG. Schutzvorrichtungen für gelieferte Gegenstände der KONVEKTA AG werden mitgeliefert, sofern dies vereinbart oder behördlich vorgeschrieben ist.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird 2 % Skonto gewährt. Das Rechnungsdatum gilt als Versandtag. Jede andere Zahlungsweise setzt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KONVEKTA AG voraus. Die Übergabe eines Wechsels stellt keine Erfüllung der Zahlung dar. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Abnehmer/ Käufer ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen sind von der KONVEKTA AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden durch die KONVEKTA AG Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem geltenden Basiszinssatz berechnet.
4. Auftrag
Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die Fa. KONVEKTA AG an den Auftraggeber zustande.
5. Verpackung
Die Verpackung der gelieferten Gegenstände wird mit größter Sorgfalt ausgeführt, ihre Ausführung und Art bleibt dem Ermessen der KONVEKTA AG überlassen. Verpackungen werden nur zurückgenommen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart ist.
6. Abnahme
Grundsätzlich hat der Besteller die fertiggestellte Ware abzunehmen. Geschieht dies binnen einer angemessenen Frist nicht, so ist die KONVEKTA AG berechtigt, den Versand vorzunehmen. Die Ware gilt dann mit dem Verlassen des Werks als bedingungsgemäß geliefert.
7. Versand / Gefahrenübergang
a. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Insbesondere geht die Gefahr auf den Abnehmer/ Besteller auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bei Lieferungen ohne Montage, wenn die bestellte Ware - bei Teillieferungen die jeweilige Sendung - über, wenn die Ware das Unternehmen der KONVEKTA AG verlassen hat.
b. Transportmittel und Transportweg liegen mangels besonderer Weisung oder Vereinbarung im Ermessen ohne Haftung für die getroffene Wahl und für billige Verfrachtung der KONVEKTA AG.
c. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls ist die KONVEKTA AG berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
8. Versicherung / Transportschäden
a. Gegen Transportschäden und/oder Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Bestellers versichert. Die Konvekta AG berechnet in diesem Falle die dadurch entstehenden Kosten. Die KONVEKTA AG übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung selbst. Der Käufer übernimmt es, die Lieferung der KONVEKTA AG sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, auf seine Kosten gegen Schäden weiter zu versichern.
b. Eventuelle Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden. Von der Güterabfertigung muss eine bahnamtliche Bescheinigung (Tatbestandsaufnahme) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden verlangt werden. Diese ist der KONVEKTA AG umgehend einzusenden. Wird verabsäumt die Bescheinigung zu beschaffen, lehnt die KONVEKTA AG jeden Ersatzanspruch ab. Gleiches gilt für Spediteure.
9. Lieferzeit
a. Die von der KONVEKTA AG angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ihre Überschreitung berechtigt den Käufer nicht zur Erhebung irgendwelcher Ansprüche oder zum Rücktritt des Kaufvertrags. Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und der Voraussetzung, dass beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind. Von der KONVEKTA AG gegebene Lieferzeiten bezeichnen nur unverbindlich den voraussichtlichen Liefertermin, sofern nicht nachfolgend in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist.
b. Demgegenüber ist die KONVEKTA AG an schriftlich fest zugesagte und vereinbarte Liefertermine gebunden, Rechtsfolgen wegen eventueller Fristüberschreitungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen.
c. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne das Verschulden der KONVEKTA AG eintreten, schieben den Liefertermin entsprechend hinaus, jedoch nicht über 2 Monate des vereinbarten Termins. Nach Ablauf dieser zwei Monate ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche können in keinem der genannten Fälle geltend gemacht werden.
d. Hat die KONVEKTA AG die Nichtlieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften zu §§ 281, 323 BGB, insbesondere durch das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die jedoch die berechtigten Interessen der KONVEKTA AG zu berücksichtigen hat und vor Fristsetzung mit der KONVEKTA AG abzuklären sind, Schadensersatz verlangen.
Entsprechendes gilt für die verschuldensunabhängigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zur Fristsetzung, sofern der Abnehmer/ Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären will.
e. Schadensersatz gem. § 323 BGB kann der Besteller nur verlangen, soweit der KONVEKTA AG bezüglich des Unterbleibens der Lieferung bzw. Lieferverzugs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ein eventueller Schadensersatz ist konkret zu berechnen und darzulegen. Eine abstrakte Berechnung unter Inanspruchnahme einer Beweiserleichterung in Gestalt hypothetischer Deckungsgeschäfte ist unzulässig.
f. sofern nachträgliche Änderungen vom Käufer/ Abnehmer gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
10. Haftung für Mängel
a. Die KONVEKTA AG leistet für die von ihr gelieferten Geräte und Ersatzteile für einwandfreie Beschaffenheit und zweckdienliche Ausführung eine Sachmängelhaftung von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, für eingebaute Fremdteile nur im Rahmen der Bestimmungen des Vorlieferanten. Sofern innerhalb der Sachmängelhaftung bei sachgemäßer Anwendung, einwandfreier Montage und richtiger Bedienung unter Beachtung der behördlichen und polizeilichen Vorschriften und der Bedienungsanweisung Material- und Herstellungsfehler sich herausstellen, so leistet die KONVEKTA AG für die fehlerhaften Teile Ersatz im Sinne der Nacherfüllung. Die ausgebauten, defekten Teile aus Sachmängelhaftungsanträgen müssen zur Überprüfung des Anspruchs zur KONVEKTA AG versandt werden. Erst nach Überprüfung der bemängelten Ware ist eine endgültige Zusage durch die KONVEKTA AG vorzunehmen. Insbesondere ist die Übersendung der bemängelten Ware zum Zwecke der Überprüfung auch in den Fällen der Begründung eventueller Rückgriffsrechte gem. §§ 478 und 479 BGB notwendig.
b. Zur sachgemäßen Anwendung der von der KONVEKTA AG gelieferten Geräte gehört auch die Durchführung von mindestens einer Wartung aller 20.000 km für Kühlanlagen / bzw. alle 100.000 km für Bus-Klimaanlagen, oder 1.000 Betriebsstunden, mindestens jedoch einmal im Jahr bei einer autorisierten KONVEKTA - Kundendienststelle. Der Wartungsumfang ist in der Bedienungsanleitung festgelegt (oder muss gegebenenfalls beim KONVEKTA Kundendienst erfragt werden) und muss schriftlich nachgewiesen werden.
Eigenmächtige Veränderungen an der von der KONVEKTA AG gelieferten Anlage, insbesondere Reparaturen, gleichgültig ob sie vom Eigentümer, Benutzer oder in deren Auftrag von Dritten vorgenommen werden, stellen Eingriffe in die Anlage dar, die die KONVEKTA AG von der Sachmängelhaftungspflicht entbindet. Arbeiten an der Anlage dürfen nur von autorisierten KONVEKTA-Kundendienststellen vorgenommen werden.
Voraussetzungen für einen Anspruch aus Sachmängelhaftung ist die Einsendung der vollständigen ausgefüllten Registrierkarte.
c. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht in unmittelbarer Beziehung zur Nacherfüllung stehen, sind nicht zu ersetzen.
d. Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, wie der Verschleiß; ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüsse ohne das Verschulden der KONVEKTA AG entstanden sind. Die vorgenannten Auflistungen sind nicht abschließend.
e. Die KONVEKTA AG behält sich vor Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die gegenüber Vorlieferanten aus dem Kauf von Bauteilen oder Aggregatengruppen bestehen, im Rahmen der Lieferverträge zur direkten Abwicklung an den Käufer abzutreten.
11. Untersuchungs - und Rügepflicht
a. Der Käufer / Abnehmer ist verpflichtet, gem. § 377 HGB die entgegengenommene Ware sofort zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen schriftlich der KONVEKTA AG bekannt zu geben. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen - vom Eingangstag der Ware beim Käufer gerechnet - zu rügen. Mängel, die nachweislich unter die Sachmängelhaftungsansprüche fallen, werden unter der Voraussetzung, dass eine Veränderung an den Gegenständen nicht vorgenommen worden ist, durch die KONVEKTA AG abgestellt oder durch Neulieferungen ersetzt. Entsprechend § 439 Abs. 1 BGB ist die Nacherfüllung im Sinne der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung davon abhängig, welche kostenauslösenenden Umstände durch die eine oder andere Sachmängelhaftungsmaßnahme verursacht wird. Die KONVEKTA AG ist berechtigt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige die Nacherfüllung durch Bestimmung der zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung festzulegen, sofern eine der beiden Sachmängelhaftungsmaßnahmen zu einer unverhältnismäßig höheren Kostenbelastung führen würde.
b. Im Falle mangelhafter Teilleistung ist der Käufer / Abnehmer nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt. Der Ersatz eines Mangelfolgeschadens, der nicht direkt und unmittelbar durch einen Mangel am von der KONVEKTA AG gelieferten Gerät oder Geräteteil bzw. Ersatzteil verursacht wird, ist ausgeschlossen.
12. Urheberrechte / Schutzrechte
Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen bleiben ausschließlich geistiges Eigentum der KONVEKTA AG. Sie dürfen ohne Genehmigung der KONVEKTA AG für keinen anderen als dem im Auftrag vorgesehenen Zweck benutzt werden und sind nach Erledigung unaufgefordert zurückzugeben. Die KONVEKTA AG haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen und deren Folgekosten die dem Anwender oder Kunden durch Verwendung der Produkte der KONVEKTA AG entstehen können.
13. Eigentumsvorbehalt / Obliegenheitspflichten
a. Die KONVEKTA AG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller ihrer Forderungen aus dem Geschäftsverkehr (Haupt- und Nebenforderungen) mit dem jeweiligen Saldo vor. Die KONVEKTA AG verpflichtet sich über alle den Saldo hinausgehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach Wahl der KONVEKTA AG freizugeben (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Werden die unter Eigentumsvorbehalt der KONVEKTA AG gelieferten Gegenstände zu neuen Sachen verarbeitet, so erwirbt die KONVEKTA AG Miteigentum an diesen. Der Käufer/ Abnehmer darf Gegenstände die unter dem vorbehaltenen Eigentum der KONVEKTA AG oder deren Miteigentum unterliegen, nicht verändern und nur mit Zustimmung der KONVEKTA AG im ordentlichen Geschäftsgang darüber verfügen.
Erwirbt ein Dritter Eigentum an Gegenständen, die dem vorbehaltenen Eigentum oder dem Miteigentum der KONVEKTA AG unterliegen, so tritt der Käufer/Abnehmer hiermit die ihm aus den Veräußerungen oder aus sonstigen Rechtsgründen in Bezug auf die weitergegebene Ware jetzt oder nachfolgend gegenüber den zukünftigen Erwerber/Käufer entstehenden Forderungen i.H. des Preises bzw. des Gegenwertes sicherheitshalber an die KONVEKTA AG ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Bezieht sich der Preis bzw. der Gegenstand zugleich auf andere Gegenstände, so gilt die Abtretung nur für den verhältnismäßigen Teilbetrag.
b. Der Käufer hat der KONVEKTA AG jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung des Eigentums oder Miteigentums der KONVEKTA AG oder der der KONVEKTA AG abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Die KONVEKTA AG kann vom Käufer/Abnehmer jederzeit Auskünfte verlangen die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind; auch kann die KONVEKTA AG verlangen, dass der Käufer / Abnehmer den Schuldnern der der KONVEKTA AG abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich mitteilt.
c. Der Käufer / Abnehmer darf den jeweiligen Liefergegenstand danach bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
d. Die gelieferten Waren sind nicht vollständig bezahlt, solange von der KONVEKTA AG entgegengenommene Wechsel und Schecks noch nicht eingelöst sind.
14. Warenrücknahme
Rückgabe von gelieferten Waren zur Gutschrift ist nur nach ausdrücklicher Absprache mit der KONVEKTA AG möglich. Nimmt demnach die KONVEKTA AG aus irgendeinem Grund die gelieferte Ware zurück, so liegt darin nur ein Rücktritt vom Vertrag wenn dies schriftlich von dieser anerkannt wird.
15. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbarkeit deutschen Rechts, Schlussbestimmung
a. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Sitz der KONVEKTA AG in Schwalmstadt. Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Schwalmstadt und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Für eventuelle Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
b. Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und definieren oder begrenzen nicht die Bestimmungen dieser Geschäftsbestimmungen als solche und insbesondere nicht in Bezug auf den Inhalt der einzelnen Abschnitte.
KONVEKTA AG
Stand: März 2002