Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)
Stand 07/2007
zwischen
Konvekta AG, Am Nordbahnhof 5 in 34613 Schwalmstadt
nachstehend KONVEKTA genannt und nachstehend LIEFERANT genannt
Vorbemerkung
KONVEKTA ist einer der weltweit führenden Hersteller von Thermosystemen mit Produktionsstandorten im In- und Ausland.
KONVEKTA und LIEFERANT vereinbaren daher eine Zusammenarbeit auf Basis der in dieser Qualitätssicherungsvereinbarung niedergelegten Bedingungen.
Wesentliches Ziel der Zusammenarbeit ist, neben der Herstellung und Lieferung der vereinbarten Produkte, auch die gemeinsame logistische Optimierung bei der Belieferung, die kontinuierliche Sicherstellung der geforderten Produktqualität sowie das gemeinsame Bestreben zu kontinuierlicher Kostenoptimierung.
Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist gültig für alle KONVEKTA verbundenen Unternehmen (Anlage 1 „KONVEKTA verbundene Unternehmen“).
Mit dieser Vereinbarung legen KONVEKTA und LIEFERANT die Grundsätze für die Ge-schäftsabwicklung im Sinne der vorstehend genannten Ziele wie folgt fest:
1. Vereinbarungsgegenstand
1.1 LIEFERANT verpflichtet sich, alle von KONVEKTA in den jeweils gültigen Abrufbestellungen und sonstigen Bestellungen beauftragten Produkte zu den Bedingungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung und den ergänzenden Vereinbarungen zu liefern, die Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung sind.
2. Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1 LIEFERANT hat KONVEKTA während der Gültigkeit der Qualitätssicherungsver-einbarung zu jeder Zeit auf Unstimmigkeiten oder Bedenken bezüglich der Durchführung aufmerksam zu machen. Hierzu gehören insbesondere folgende Sachverhalte:
- Eindeutigkeit der Spezifikation
- Herstellbarkeit des Produktes unter Berücksichtigung der bei LIEFERANT vorhandenen Fertigungstechnologie und Prozesssicherheit
- Einhaltung der logistischen Vorgaben, einschließlich der Liefertermine und Liefermengen unter Berücksichtigung der Material- und Kapazitätsverfügbarkeit
- Neuentwicklungen
- Veränderungen und/oder Wegfall von Fertigungstechnologien und Fertigungsorten
2.2 Sofern LIEFERANT Bedenken bzw. Unstimmigkeiten gem. Pkt. 2.1 angemeldet hat, ist über die weitere Vereinbarungsdurchführung eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, die schriftlich zu dokumentieren ist.
3. Spezifikation
3.1 LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Beauftragung jeweils seine aktuelle, vollständige Spezifikationen zur Verfügung zu stellen und diese gegebenenfalls zu aktualisieren. Vor Freigabe des Produktes hat eine Erstmusterprüfung zu erfolgen. Das Erstmuster verbleibt bei KONVEKTA.
3.2 Die Erstbemusterung dient der Freigabe der Serienfertigung, die nach Zeichnung und Spezifikation zwischen KONVEKTA und LIEFERANT vereinbart wurde. Erstmuster sind die Produkte, die bereits vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt werden.
3.3 LIEFERANT hat KONVEKTA auf jede Änderung in seinen Produkten hinzuweisen, welche zu Abweichungen gegenüber der vereinbarten Spezifikation führen, oder die nach sorgfältiger Prüfung durch Lieferant, trotz Einhaltung der vereinbarten Spezifikation, Auswirkungen auf Funktion oder Haltbarkeit innerhalb des von KONVEKTA hergestellten Endproduktes haben können.
Lieferant ist verpflichtet, bei Änderung des Produktes eine Erstmusterprüfung und Freigabe bei KONVEKTA anzufragen.
In folgenden Fällen muss die Veränderung durch LIEFERANT angezeigt und eine Erst-bemusterung bei KONVEKTA angefragt werden:
- Neues Produkt
- Wiederholte Bemusterung
- Änderungen am Produktdesign
- Änderungen am Material/Inhaltsstoffe
- Änderungen am Produktherstellungsprozess
- Einsatz von neuen Werkzeugen
- Einsatz von neuen Unterlieferanten
- Verlagerung der Produktionsstandorte
- Produktionsunterbrechung von länger als einem Jahr
3.4 Die an KONVEKTA von LIEFERANT zu liefernden Produkte müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und über die geforderten Eigenschaften verfügen (Spezifikation). Die Spezifikation erfolgt gegebenenfalls aufgrund der dem Auftrag zugrunde liegenden, durch LIEFERANT zu erbringenden Dokumentation - z.B. Datenblätter, Zeichnungen, Normen, Betriebsanleitung etc. – die wiederum durch KONVEKTA freizugeben sind.
3.5 Grundsätzlich werden Produktänderungen wie ein Neuprojekt betrachtet. Eine Überprüfung des kompletten Qualitätsvorausplanungsprozesses und eine erneute Erstbemusterung sind somit zwingend erforderlich. Abweichungen hiervon sind im Sonderfall schriftlich mit KONVEKTA zu vereinbaren.
4. Qualitätsmanagementsystem
4.1 LIEFERANT verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem, mindestens DIN EN ISO 9001:2000 oder darüber hinaus, zur laufenden Überwachung des Herstellungsprozesses der an KONVEKTA zu liefernden Produkte, und wird diese entsprechend den Regeln des Qualitätsmanagementsystems entwickeln, herstellen und prüfen.
LIEFERANT verpflichtet sich, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems gegenüber KONVEKTA auf Verlangen nachzuweisen.
LIEFERANT stellt sicher, dass die Produkte der vereinbarten Spezifikation entsprechen und wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine von KONVEKTA vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend ist. Erkennt LIEFERANT, dass dies der Fall ist, wird er KONVEKTA unverzüglich schriftlich verständigen.
4.2 LIEFERANT räumt KONVEKTA zu jeder Zeit und nach Absprache die Durchführung eines Lieferantenaudits und somit die Überprüfung der Fertigungsprozesse und die Einhaltung des Qualitätsmanagementsystems ein.
4.3 LIEFERANT verpflichtet sich und seine Zulieferer sowie ggf. Entwicklungspartner, die für die Herstellung oder Qualitätssicherung der vereinbarten Produkte erforderlich sind, in sein Qualitätsmanagementsystem einzubeziehen, oder selbst die Qualität der Vorlieferungen zu sichern.
4.4 LIEFERANT wird über die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen. Er wird KONVEKTA auf Verlangen Einsicht gewähren.
5. Lieferverzug
5.1 Der jeweilige Lieferort und die jeweiligen Liefertermine ergeben sich aus der Bestellung.
5.2 Der Übergang der Gefahr erfolgt nach Lieferung und Abnahme der Lieferung.
5.3 Die in der Bestellung enthaltenen und von LIEFERANT bestätigten Liefertermine sind verbindlich und ohne weitere Mahnung verzugsauslösend. Wird eine Lieferung oder Leistung als nicht vertragsgemäß beanstandet (Mängelrüge), gilt die Lieferung oder Leistung bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes als nicht erbracht.
5.4 Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von LIEFERANT zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist der LIEFERANT gegenüber KONVEKTA zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen von LIEFERANT frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Lieferverzögerung gemeldet werden.
5.5 Bei Lieferverzug kann KONVEKTA, unter Anrechnung auf einen evtl. darüber hinausgehenden Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 0,5% / Woche, maximal 5% auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung fordern. Im Übrigen gilt § 340 BGB.
5.6 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
5.7 LIEFERANT ist weltweit tätig und betreibt aktiv keine Belieferung an Kunden von KONVEKTA. LIEFERANT bemüht sich, Anfragen, die KONVEKTA Produkten gelten, sensibel zu behandeln und gegebenenfalls bei KONVEKTA Rücksprache, bezüglich einer Belieferung zu nehmen.
Im Falle der groben Missachtung durch LIEFERANT ist KONVEKTA berechtigt, jedweden abgeschlossenen Rahmenliefervertrag mit LIEFERANT fristlos zu kündigen und von bereits erteilten Lieferaufträgen (Lieferplanabrufen und Einzelbestellungen) zurückzutreten. KONVEKTA behält sich vor, Ersatz des entstanden Schadens zu verlangen.
6. Verpackung
6.1 LIEFERANT ist verpflichtet, die fertig gestellten Produkte sorgsam zu behandeln und vor Beschädigung sicher zu schützen. Werden mit KONVEKTA keine produkt-spezifischen Verpackungen vereinbart, sorgt LIEFERANT für geeignete Verpackungen, die den aktuellen Sicherheits- und Umweltvorschriften entsprechen. Die Berücksichtigung der verschiedenen Transportmethoden sowie die Vermeidung von Qualitätsrisiken infolge von Feuchtigkeit, Korrosion und Verschmutzung müssen in die Auswahl der Verpackung mit einfließen.
6.2 Werden fertigungslos-/chargenbezogene Prüfbescheinigungen wie z.B. Abnahme-prüfzeugnis nach DIN EN 10204 3.2 benötigt, wird dies in der Bestellung angegeben. Die Prüfbescheinigungen sind den Warenbegleitpapieren der entsprechenden Lieferung beizufügen. LIEFERANT ist verpflichtet, die fertig gestellten Produkte ohne Verschmutzung und auf einem Sauberkeitsniveau anzuliefern, das dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht.
6.3 LIEFERANT ist grundsätzlich verpflichtet, alle Verpackungen und Produktaufkleber / -etiketten neutral zu halten.
6.4 LIEFERANT wird den Liefergegenstand mit einer separaten KONVEKTA Artikelnummer führen und ein KONVEKTA spezifisches Etikett aufbringen, mit folgenden Angaben:
Chargennummer / Herstelldatum Lieferant
Konvekta Artikelnummer
Logo / Anschrift Konvekta
7. Rückverfolgbarkeit
7.1 LIEFERANT hat ein geeignetes System zur Identifikation und zur Rückverfolgbarkeit der an KONVEKTA gelieferten Produkte einzuführen und aufrecht zu erhalten. Eine ständige Verbesserung dieses Systems, um eine schnelle Eingrenzung von mangelhaften Produkten zu ermöglichen, ist anzustreben. Mit diesem System muss die Rückverfolgbarkeit auf
- Lieferlos
- Fertigungslos/Charge
- Fertigungslinie
- Prüfunterlagen
- Prüfstatus
lückenlos abgesichert sein.
8. Wareneingangsprüfung, Beanstandung
8.1 KONVEKTA beschränkt die Wareneingangsprüfung für Lieferungen von LIEFERANT auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte sowie von Transport- und Verpackungsschäden. Dabei auftretende Beanstandungen werden unverzüglich nach der Feststellung angezeigt.
8.2 Im Übrigen wird KONVEKTA die gelieferten Produkte nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes fertigungsbegleitend überprüfen und dabei auftretende Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Lieferanten schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9. Beanstandung 0-KM Ware
9.1 Stellt KONVEKTA an gelieferten Produkten Fehler fest, wird dies LIEFERANT durch den Einkauf schriftlich mitgeteilt und das gesamte Fertigungslos/Charge (im Einzelfall nur die suspekten Produkte) zurückgeschickt. LIEFERANT hat hierzu unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss folgendes beinhalten:
- Stückzahl, Losnummern des von dieser Abweichung betroffenen Produktes
- Mögliche Folgen für die Weiterverarbeitung bei KONVEKTA, bzw. im Betrieb beim Endkunden aus Sicht und Erfahrung des Lieferanten
- Ursachen für den beanstandeten Fehler
- Getroffene und geplante Sofortmaßnahmen zur Fehlerreduzierung und
-vermeidung
- Terminfestlegung, zu der die geplanten Maßnahmen abgeschlossen sind
- Zeitangabe, wann mit der nächsten fehlerfreien Lieferung gerechnet werden kann
- Maßnahmen, die getroffen werden, um zukünftig diese Fehler sicher zu vermeiden
- Daten und Fakten zur Bestätigung der Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen
Als Problemlösungsmethode fordert KONVEKTA den Einsatz des 8-D-Verfahrens.
9.2 Fehlerhafte Produkte sind von LIEFERANT durch fehlerfreie Produkte zu ersetzen, wobei unter Berücksichtigung der Umstände die schnellstmögliche Art des Ersatzes gewählt werden muss. Wiederanlieferungen von zurückgewiesenen Teilen müssen vom Lieferanten in seinem Lieferschein als solche gekennzeichnet werden (Prüfbericht- Nr.).
9.3 LIEFERANT wird, soweit zumutbar, Gelegenheit zum Aussortieren, Nach-bessern oder Nachliefern gegeben. Erfordern die Produktionsabläufe ein sehr schnelles Eingreifen, kann KONVEKTA das Aussortieren oder die Nachbesserung selbst vornehmen bzw. durch einen Dritten ausführen lassen. Dies wird LIEFERANT vorab schriftlich mitgeteilt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt LIEFERANT.
Aus Sortierleistungen kann LIEFERANT keine Entlastung seinerseits für die Haftung von verdeckten Mängeln ableiten.
9.4 Darüber hinaus behält sich KONVEKTA vor, die folgenden Kostenpauschalen im Beanstandungsfall zu berechnen:
Pauschalbetrag „Reklamations-/Prüfkosten pro Beanstandung“ 50,-- €
Prüfbericht (PB) 50,-- € / PB
Rücktransport zum Lieferanten Transport unfrei
Sortierleistungen durch KONVEKTA nach Aufwand 50,-- € /h
Sortierleistungen durch Lieferanten bei KONVEKTA 50,-- € /PB
Wiederholtes (PPAP) Produktionsteile-Abnahmeverfahren
(Erstbemusterung) oder PPF 210,-- €.
10. Gewährleistung
10.1 Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 LIEFERANT leistet Gewähr für die Güte der Ausführung, des verwendeten Materials und der zweckentsprechenden Konstruktion der Produkte sowie die Einhaltung der Spezifikation. Lieferant sichert zu, dass die Teile frei von Fehlern, voll funktionsfähig und für die bekannten Einsatzgebiete geeignet sind. Sofern die Spezifikation keine abweichenden Anforderungen erhält, haben die Produkte dem Stand der Technik zu entsprechen.
10.3 Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel oder Schaden im Feld auf, so wird vereinbart, dass KONVEKTA alle notwendigen Reparaturen selbst, oder durch Dritte durchführen lässt, und die hierdurch entstehenden Kosten von LIEFERANT getragen werden, als da sind, Material-, Lohn-, Transport-, Reise-, Ausbau-, Einbaukosten, Schadensersatzansprüche Dritter.
Dies gilt für das Auftreten eines Mangels im Feld, der innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung des Endproduktes durch KONVEKTA an den Endkunden, längstens jedoch 30 Monate seit Anlieferung bei KONVEKTA durch den LIEFERANT (Datum des Lieferscheins), entdeckt und angezeigt wird. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von KONVEKTA beträgt 24 Monate nach Anzeige durch KONVEKTA bei LIEFERANT.
10.4 Für Nachbesserung und Ersatzlieferungen gelten die vorgenannten Gewährleistungsfristen erneut, und zwar vom Datum der Anlieferung bei KONVEKTA.
10.5 LIEFERANT garantiert, dass die Produkte den Sicherheits- und Abnahmevorschriften der Behörden, Fachverbände und Organe derjenigen Staaten entsprechen, in die die jeweiligen Vertragswaren geliefert werden. Falls erforderlich, hat LIEFERANT entsprechende Informationen selbst zu beschaffen, hierbei wird KONVEKTA Unterstützung leisten.
10.6 Im Falle von Serienfehlern aus Gründen, welche LIEFERANT zu vertreten hat (Fehlerquote > 5% der im Markt befindlichen Bauteile bezogen auf die mit dem Schaden behafteten Bauteile einer Serie) ist KONVEKTA berechtigt, eine vorbeugende Nachbesserung bereits gelieferter Produkte durchzuführen. Lieferant hat die hier entstehenden Material-, Lohn- und darüber hinausgehende Kosten zu tragen, sofern er den Mangel zu vertreten hat.
Sofern sich aus den Mängeln eine Gefahr für Leib und Leben für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ergibt, ist KONVEKTA berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach eigener Einschätzung einzuleiten, sofern LIEFERANT nicht unverzüglich auf eine entsprechende Aufforderung von KONVEKTA reagiert.
10.7 Im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung sind Befundungen durch LIEFERANT notwendig. LIEFERANT verpflichtet sich, eine Schadteilanalyse für 0-KM Ware binnen 10 Tagen nach Übermittlung eines 8-D-Reports durchzuführen. Eine Schadteilrücksendung kann hierfür angefordert werden. Für Feldware ist eine Befundung binnen 30 Tagen nach Übermittlung durch KONVEKTA durchzuführen. Gleiches gilt für Schadteilbefundungen im Einzelfall. Sollten die genannten Fristen nicht eingehalten werden, gilt der Gewährleistungsantrag von LIEFERANT als anerkannt.
Befundungen werden durch LIEFERANT kostenfrei durchgeführt.
10.8 Eine Entsorgung der Befundungsteile kann LIEFERANT nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch KONVEKTA durchführen, die Aufbewahrungsfrist für LIEFERANT beträgt jedoch maximal 3 Monate.
11. Haftung
11.1 LIEFERANT haftet dafür, dass die Produkte, sofern sie aufgrund eigener Konstruktion des LIEFERANTEN hergestellt wurden, keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. LIEFERANT stellt KONVEKTA von allen Forderungen und Kosten frei, die aus der Verletzung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch die Verwendung der Produkte resultieren.
11.2 Wird KONVEKTA wegen Produkthaftung in Anspruch genommen und ist hierfür das von LIEFERANT stammende Produkt ursächlich, so stellt LIEFERANT KONVEKTA im Innenverhältnis von allen dementsprechenden Forderungen frei.
11.3 LIEFERANT ist verpflichtet, einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Produkthaftungsrisiken zu schaffen und zu unterhalten. Ein entsprechender Nachweis ist KONVEKTA auf Verlangen vorzulegen.
11.4 KONVEKTA wird LIEFERANT unverzüglich über Ansprüche aus Produkthaftung unterrichten, sofern hieraus Ansprüche von KONVEKTA gegen LIEFERANT entstehen können.
11.5 Wird ein Fehler an den Produkten von LIEFERANT entdeckt, der einen Produkthaftungsanspruch auslösen könnte, und weisen andere, bereits ausgelieferte Produkte denselben Fehler auf, sind die Parteien verpflichtet, sofort über weitere Maßnahmen zu beraten. Sollten Rückrufaktionen für die betroffenen Produkte vereinbart werden, so ist LIEFERANT verpflichtet, die notwendige Anzahl von Ersatz- und Austauschteilen bereit zu halten. Die Kosten einer solchen Rückrufaktion hat LIEFERANT zu tragen, sofern er den Mangel der Rückrufaktion zu vertreten hat.
11.6 LIEFERANT ist verpflichtet, sein Produkt im Hinblick auf sein Verhalten im Markt unter dem Blickwinkel möglicher Gefährdung zu beobachten und KONVEKTA umfassend zu unterrichten, wenn Erkenntnisse, nach denen eine Gefährdung von Personen und Sachen aufgrund des täglichen Umgangs mit dem Produkt nicht ausgeschlossen erscheint, vorliegen. (Produktbeobachtungspflicht)
12. Ersatzteile
12.1 LIEFERANT verpflichtet sich, im Anschluss an die Serienlieferung KONVEKTA weiterhin mit den bestellten Produkten zur Herstellung von Ersatzteilen für den Kunden von KONVEKTA zu beliefern. Wenn nicht von KONVEKTA anders vorgegeben, besteht diese Lieferverpflichtung für einen Zeitraum von 15 Kalenderjahren ab Mitteilung von KONVEKTA über die Einstellung der Serienproduktion.
Für die Lieferung von Ersatzteilen entsprechend der vorstehenden Bestimmung gelten die Qualitätsanforderungen und vereinbarten Spezifikationen uneingeschränkt. Die Ersatzteile und Produkte müssen auf Originalwerkzeugen gefertigt werden.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Parteien vereinbaren, sämtliche in diesem und durch dieses Verhältnis bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter der Vereinbarungsparteien, die in diese Vereinbarung direkt eingebunden sind, oder von den Informationen innerhalb des Geschäftsflusses Kenntnis erhalten.
13.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.
13.3 Die von einer der Parteien erstellten Unterlagen, Daten und Informationen dürfen von der anderen Partei weder in identischer, noch in abgewandelter Form, ganz oder teilweise zu anderen als den Vereinbarungszwecken kommerziell verwertet werden, und weder an Dritte weitergegeben, noch für eigene gewerbliche Zwecke, oder andere Auftraggeber benutzt werden, es sei denn, dass die schriftliche Zustimmung der anderen Partei vorliegt.
14. Vereinbarungslaufzeit
14.1 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, andernfalls verlängert er sich automatisch um ein Jahr.
15. Höhere Gewalt
15.1 Keine Partei haftet der anderen für eine Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung, die auf Gründen beruht, die außerhalb des kontrollierbaren Bereichs der jeweiligen Partei liegen. Als solche Gründe gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen, Brand und Naturkatastrophen. Die verhinderte Partei wird die andere Partei unverzüglich über Ursache und Dauer der Verzögerung oder Nichterfüllung unterrichten und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die andere Partei zu mindern.
16. Übertragung von Rechten und Pflichten
16.1 Die sich aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ergebenden Rechte und Ansprüche können weder ganz, noch teilweise, ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abgetreten, oder übertragen werden.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Bei Widersprüchen zwischen dem Text dieser Vereinbarung und ihren mit geltenden Unterlagen, gilt der Text der Qualitätssicherungsvereinbarung vorrangig.
17.2 Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien. Dieses gilt auch für diese Schriftformabrede.
17.3 Erfüllungsort ist der Sitz der abrufenden Konvekta Gesellschaft.
17.4 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.5 Als Gerichtsstand gilt Schwalmstadt für beide Teile als vereinbart.
17.6 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Jede Abbedingung und/oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
17.7 Mündliche Nebenabreden haben keine rechtliche Bindung.
17.8 Schriftliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages nicht.
17.9 Neben der Qualitätssicherungsvereinbarung behalten die Allgemeine Geschäfts-bedingungen sowie die Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen der KONVEKTA AG ihre Gültigkeit. LIEFERANT erkennt diese mit Annahme der Bestellung an.
18. Entwicklungsfortschritt
18.1 Mit Unterzeichnung der Qualitätssicherungsvereinbarung erhält LIEFERANT die Konvekta Qualitätsrichtlinien.
Lieferanten sind unsere Partner. Die in den Qualitätsrichtlinien formulierten „Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem der Lieferanten" sollen dazu beitragen, eine gemeinsame Qualitätsstrategie zu verfolgen und umzusetzen, die Prozesse zwischen Lieferanten und KONVEKTA reibungslos zu gestalten sowie Kosten im gegenseitigen Nutzen zu minimieren.
Mit Unterzeichnung der Qualitätssicherungsvereinbarung und Erhalt der Qualitätsrichtlinien erklärt LIEFERANT die Anerkennung dieser gemeinsamen Ziele und seine Bereitschaft, diesen Weg gemeinsam mit KONVEKTA zu beschreiten.
19. Mitgeltende Unterlagen
Anlagen:
Anlage 1: KONVEKTA verbundene Unternehmen
...................................................... ......................................................
Ort, Datum Ort, Datum
...................................................... ......................................................
KONVEKTA LIEFERANT
Qualitätssicherungsvereinbarung
Anlage 1: Verbundene Unternehmen
a.) Konvekta Barchfeld
Am Eisberg 13
36456 Barchfeld
Deutschland
b.) Konvekta Türkei A. S.
Isiso Sanayi Sitesi Yani
Hosdere Mevkii
P.K. 34860 Hadimköy / Istanbul
Türkei
c.) Konvekta China
9 Chengnan Rd.
Nanjiao, Taicang
Jiangsu 215411
China
d.) Konvekta S. A. Argentina
Calle 29 y 9
Parque Industrial Pilar
B 1629 MXA - Pilar - Buenos Aires
Argentinien